3. 3.1. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Zwangsmassnahme durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).