Abs. 1 SVG seien deshalb ohne Weiteres erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie dem Fahrzeughalter (B._____) den Audi RS3 nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens und mit der Bestätigung, dass er den Audi RS3 dem Beschwerdeführer, selbst bei einem Rückerhalt der Fahrberechtigung, nicht mehr zur Verfügung stellen werde, aushändigen würde. Bis anhin sei aber kein entsprechendes Ersuchen eingegangen. -6-