Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Kontrolle gegenüber der Patrouille nach erfolgter Rechtsbelehrung ausgeführt, dass der Audi RS3 ihm gehöre und nur wegen der Versicherung auf seinen Vater eingelöst worden sei. Auch habe er ausgesagt, dass er den Audi RS3 wie sein eigenes Fahrzeug benutze und die Leasingraten bezahle. Daraus erhelle, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar Halter und Leasingnehmer des Audi RS3 sei, der Beschwerdeführer diesen aber benutze. Es gehe darum, dass dem Beschwerdeführer der Audi RS3 nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG seien deshalb ohne Weiteres erfüllt.