Der Halter des Audi RS3 habe sich zudem verpflichtet, den Fahrzeugschlüssel sicher bei sich unter Verschluss zu halten und ihm nicht herauszugeben. Der Halter werde die weiteren Leasingzinsen bezahlen und den Audi RS3 für seinen Arbeitsweg nutzen. Die Beschlagnahme sei unverhältnismässig und aufzuheben.