2.2. Mit Beschwerde moniert der Beschwerdeführer zunächst, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg für die ihm vorgeworfene Straftat bis heute keine Beweise vorgelegt habe. Weder ein Foto noch ein Video fänden sich in den Akten. Weiter fehlten die Angaben des Lasers, das Eichprotokoll und die Ausbildungsnachweise der Polizisten, welche die Messung vorgenommen hätten. Es sei unklar, mit welcher Geschwindigkeit er effektiv unterwegs gewesen sei. Es liege deshalb kein hinreichender Tatverdacht vor.