Die gewichtigen Integritätsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer erforderten angesichts der Rücksichtslosigkeit und grossen Gefahr, die vom Beschwerdeführer im Verkehr ausgehe, ihm den von ihm gelenkten Audi RS3 zu entziehen. Dieser werde zwecks Einziehung beschlagnahmt, da damit in skrupelloser Art und Weise eine besonders grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden sei und der Beschwerdeführer so von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden könne (Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).