Dies umso mehr, als die Geschwindigkeitsüberschreitung an einem schönen Freitagabend begangen worden sei, damit zu einer Zeit, in der (typischerweise) auch andere Personen (Fahrzeuglenker oder Fussgänger) unterwegs seien. Die gewichtigen Integritätsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer erforderten angesichts der Rücksichtslosigkeit und grossen Gefahr, die vom Beschwerdeführer im Verkehr ausgehe, ihm den von ihm gelenkten Audi RS3 zu entziehen.