Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 71 km/h) gezeigt, dass ihm festgelegte Höchstgeschwindigkeiten sowie die Sicherheit und körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer völlig egal seien. Bei einer Geschwindigkeit von netto 151 km/h im Ausserortsbereich steige nicht nur das Unfallrisiko erheblich, sondern vor allem auch das Risiko, dass bei einem Unfall andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen und gravierend verletzt würden oder gar ihr Leben lassen müssten.