Nach ständiger Rechtsprechung wird demjenigen ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerde gegen eine Beschlagnahme zuerkannt, der an den beschlagnahmten Vermögenswerten ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) oder wer hinsichtlich des beschlagnahmten Gegenstandes in seiner Nutzungsfreiheit beschränkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). Dazu gehört fraglos der beschuldigte Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes, da die Beschlagnahme in dessen Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift (vgl. BOMMER/GOLD-