" 1. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2024 betr. Audi RS3 SB quattro / AG aaa, Halter B._____, sei aufzuheben und das beschlagnahmte Fahrzeug sei dem Beschwerdeführer bzw. dem Halter herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten." -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: