Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 24. August 2024 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. 2. Am 24. August 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg den Audi RS3 gestützt auf Art. 90a Abs. 1 SVG und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. 3. 3.1. Gegen den ihm am 28. August 2024 zugestellten Beschlagnahmebefehl erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: