1. Anlässlich einer am Freitag, dem 23. August 2024, mittels eines Laser- Messgeräts im Ausserortsbereich auf der Landstrasse Nord in Zeiningen, Fahrtrichtung Möhlin, durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Aargau wurde der Beschwerdeführer um ca. 19.00 Uhr als Lenker des Personenwagens Audi RS3 SB quattro, AG aaa [nachfolgend: Audi RS3], mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h (netto) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gemessen. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Verfügung vom 24. August 2024 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v.