Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass die Sistierung des Strafverfahrens aufgehoben wird. Es ist somit vorliegend nicht auszuschliessen, dass das Strafverfahren in absehbarer Zeit weitergeführt werden kann, weshalb eine Sistierung zulässig ist. 4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und steht ihm keine Entschädigung zu. -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.