Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach trotz Einreiseverbot in die Schweiz eingereist ist (vgl. Strafregisterauszug des Beschwerdeführers S. 6 f. sowie die Einreiseverbote vom 19. Januar 2017 [act. 1 MIKA-Akten] respektive dem 31. August 2023 [act. 113 MIKA-Akten]). Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich auch zukünftig nicht an die Einreiseverbote hält und unerlaubterweise in die Schweiz einreisen wird. Dies hätte ebenfalls zur Folge, dass die Sistierung des Strafverfahrens aufgehoben wird.