Dem Beschwerdeführer steht jedoch die Möglichkeit offen, eine Bewilligung zur Einreise beim Staatssekretariat für Migration für die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Die Fortsetzung der Strafuntersuchung liegt somit nicht ausserhalb jeglichen Einflussbereichs des Beschwerdeführers, weshalb durch die unbefristete Sistierung weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers vorliegen.