Den Einreiseverboten vom 19. Januar 2017 (act. 1 MIKA-Akten) respektive dem 31. August 2023 (act. 113 MIKA-Akten) ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer bis zum 27. Januar 2029 ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets ist ihm somit untersagt. Dem Beschwerdeführer steht jedoch die Möglichkeit offen, eine Bewilligung zur Einreise beim Staatssekretariat für Migration für die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.