2020, N. 4 und 4a zu Art. 314 StPO). -8- 4.2. Das Vorliegen des Sistierungsgrundes des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nach Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO ist im zu behandelnden Fall unumstritten. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass von einer Sistierung auf unbestimmte Zeit vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes sowie der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zurückhaltend Gebrauch zu machen sei. Vorliegend sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung im Verfahren STA.2023.6826 unbefristet.