Eine Sistierung steht im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), weshalb von einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen ist bzw. eine Sistierung nur dann infrage kommt, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 und 4a zu Art.