a StPO jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint, sofern sich der Wohnungseingang nicht sowieso auf allgemein zugänglichem Gebiet befindet (vgl. Google Street View). Damit kann nicht gesagt werden, dass die infolge Anhaltung gewonnen Erkenntnisse zweifellos unverwertbar sind. 3.3. Es liegt kein Grund zu Einstellung des Strafverfahrens vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO).