Gemäss Staatsanwaltschaft Baden bestanden Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer in der besagten Liegenschaft aufgehalten hatte. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um eine gesuchte Person (Ausschreibung im Fahndungssystem RIPOL zwecks Verbüssung einer Haftstrafe von 2 Monaten), weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers an der im Zeitpunkt der Kontrolle offen stehenden Eingangstüre der Parterrewohnung an der S-Strasse in Q._____ mit Blick auf Art. 213 Abs. 1 i.V.m. Art. 244 Abs. 2 lit. a StPO jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint, sofern sich der Wohnungseingang nicht sowieso auf allgemein zugänglichem Gebiet befindet (vgl. Google Street View).