3.2.3. Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten (Art. 213 Abs. 1 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesem Räumen gesuchte Personen anwesend sind (Art. 244 Abs. 2 lit. a StPO).