3.2.2. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Vom Sachgericht kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 148 IV 137 E. 5.7; 143 IV 475 E. 2.7, 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dies schliesst indes nicht aus, dass ausnahmsweise bereits im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln entschieden wird.