2023, N. 7a zu Art. 213 StPO), was vom Beschwerdeführer ja gerade gerügt wird, macht er doch geltend, dass es für die Kontrolle in einer Wohnung einen Durchsuchungsbefehl gebraucht hätte. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer somit geltend, dass die entsprechenden Erkenntnisse mangels Hausdurchsuchungsbefehls unrechtmässig gewonnen worden und deshalb nicht verwertbar sein sollen, womit ihm die vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden könnten (vgl. auch Beschwerde Rz. 7 f.). Folglich beruft er sich auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.