Die Polizeibeamten wollen den Beschwerdeführer "aus der Distanz" (Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 7. August 2023, S. 3), d.h. einem offenbar allgemein zugänglichen Bereich, erkannt und angesprochen haben, womit sich die Frage nach einem Hausdurchsuchungsbefehl gar nicht stellt. Aber auch bezüglich der übrigen erlangten Erkenntnisse handelt es sich nicht um Zufallsfunde, weil dieselben nicht im Zusammenhang mit einer – aus einem anderen Grund – angeordneten Hausdurchsuchung gewonnen wurden (vgl. FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7a zu Art.