Was die Feststellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem Mehrfamilienhaus in Q._____ anbelangt, handelt es sich hierbei von vornherein nicht um eine im Rahmen einer Durchsuchung zufällig entdeckte Erkenntnis (sog. Zufallsfund, Art. 243 Abs. 1 StPO). Die Polizeibeamten wollen den Beschwerdeführer "aus der Distanz" (Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 7. August 2023, S. 3), d.h. einem offenbar allgemein zugänglichen Bereich, erkannt und angesprochen haben, womit sich die Frage nach einem Hausdurchsuchungsbefehl gar nicht stellt.