Die Staatsanwaltschaft könne eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden, wie dies vorliegend der Fall sei. Durch die Sistierung lege weder eine Rechtsverletzung noch eine Rechtsverzögerung vor. Einen Einstellungsgrund gemäss Art. 319 StPO gebe es nicht (Beschwerdeantwort 2.5).