Es habe auch keine Hausdurchsuchung, sondern lediglich die Anhaltung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Beamten auch nicht gebeten, die Wohnung zu verlassen und habe die Kontrolle zugelassen bzw. habe sich bei der Türe mit dem Ausweis einer Drittperson ausgewiesen. Es habe zudem ohne sofortige Anhaltung die Gefahr einer allfälligen Flucht bestanden, da sich die Wohnung im Parterre befunden habe. Somit seien die Personenkontrolle sowie die anschliessende Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort 2.3).