Anderes gelte nur, wenn die berechtigte Person der Durchsuchung zustimme (Art. 244 Abs. 1 StPO), wobei es nicht einer Einwilligung bedürfe, wenn zu vermuten sei, dass in den Räumen gesuchte Personen seien, oder Gefahr in Verzug sei (Art. 213 Abs. 2 StPO). Ein Durchsuchungsbefehl sei somit nicht erforderlich gewesen. Die Polizei habe den Beschwerdeführer von ausserhalb der Wohnung erkannt und sei somit befugt gewesen, diesen ohne Durchsuchungsbefehl anzuhalten. Es habe auch keine Hausdurchsuchung, sondern lediglich die Anhaltung stattgefunden.