anlässlich der Vorsprache der Polizei an besagter Adresse angetroffen und angesprochen werden können, wobei zum Zeitpunkt der Kontrolle die Türe zur Wohnung gemäss Polizeirapport und Einvernahme vom 29. Juni 2023, Frage 16, offen gestanden sei, sodass der Beschwerdeführer von ausserhalb augenscheinlich habe identifiziert und angesprochen werden können. Gemäss Art. 213 StPO werde bei einer Anhaltung oder Festnahme in nicht allgemein zugänglichen Räumen ein Hausdurchsuchungsbefehl benötigt. Anderes gelte nur, wenn die berechtigte Person der Durchsuchung zustimme (Art.