Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei für die Anhaltung und Festnahme kein Durchsuchungsbefehl notwendig gewesen. Gemäss § 39 Abs. 2 PolG dürften private Grundstückte und Liegenschaften sowie öffentliche Gebäude betreten und durchsucht werden, soweit es zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig sei oder wenn der Verdacht bestehe, dass sich dort eine Person befinde, die in Gewahrsam genommen werden dürfe. Die Polizei habe Hinweise gehabt, wonach sich der Beschwerdeführer in Q._____ im Mehrfamilienhaus an der R-Strasse aufhalten könnte. Entsprechend habe sie dort eine Kontrolle vorgenommen.