Die Polizei habe offensichtlich Hinweise gehabt, wonach sich der im Schengener Informationssystem ausgeschriebene Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte. Entsprechend sei sie befugt und verpflichtet gewesen, den Hinweisen nachzugehen, diesen zu kontrollieren, anzuhalten und festzunehmen (Beschwerdeantwort 2.3).