215 Abs. 1 StPO, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten könne, um ihre Identität festzustellen. Die Polizei sei sodann verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen habe oder die Person zur Verhaftung ausgeschrieben sei (Art. 217 Abs. 1 StPO). Die Polizei habe offensichtlich Hinweise gehabt, wonach sich der im Schengener Informationssystem ausgeschriebene Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte.