2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, gemäss § 28a des Polizeigesetzes tätige die Polizei aufgrund von Hinweisen oder eigener Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder zu erkennen sind. Unter dem Titel Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung besage § 29 PolG, dass die Polizei in begründeten Fällen Personen zur Verhinderung oder Aufdeckung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren kontrollieren könne. Ebenso besage Art. 215 Abs. 1 StPO, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten könne, um ihre Identität festzustellen.