Dies sei jedoch falsch. Die Kantonspolizei Aargau habe den Beschwerdeführer in einer Wohnung ohne Hausdurchsuchungsbefehl kontrolliert. Ohne diese Kontrolle hätte sie keinerlei Kenntnis der Anwesenheit des Beschwerdeführers haben können. Für eine Kontrolle innerhalb einer Wohnung brauche es jedoch einen Anfangsverdacht und einen Hausdurchsuchungsbefehl beziehungsweise Gefahr in Verzug mit nachträglich umgehend erstelltem Hausdurchsuchungsbefehl (Beschwerde Rz. 7). Da die Personenkontrolle somit gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen, sei das Verfahren gegen ihn ohne Weiteres einzustellen (Beschwerde Rz. 8).