Die zuständige Staatsanwältin habe im Schreiben vom 8. Januar 2024 ausgeführt, dass, entgegen den Ausführungen im Polizeirapport, keine gezielte Personenfahndung gegen ihn bestanden habe. Personen mit Einreisesperre seien automatisch im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht befugt gewesen, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten. Entsprechend seien die polizeilichen Vorabklärungen, die zur Personenkontrolle des Beschwerdeführers geführt hätten, für den vorliegenden Sachverhalt irrelevant (Beschwerde Rz. 6). -4-