2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es bestehe der Verdacht einer unzulässigen Verwendung eines Zufallsfundes, welcher nicht hätte erhoben werden dürfen. So stehe im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. August 2023, dass er gestützt auf polizeiliche Vorabklärungen in einem Mehrfamilienhaus in Q._____ lokalisiert und durch die Kantonspolizei Aargau habe angehalten werden können. Es werde aber aus den Akten nicht ersichtlich, um was für Vorabklärungen es sich dabei gehandelt habe (Beschwerde Rz. 5).