2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Sistierung des Strafverfahrens STA.2023.6826 aus, der Beschwerdeführer habe gegen den Strafbefehl vom 20. Oktober 2023, wonach eine Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt ausgesprochen worden sei, Einsprache erhoben. Gestützt auf Art. 352a StPO führe die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durch, wenn eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zu erwarten sei. Vorliegend ergebe sich aus den Akten, dass die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt sei oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden, weshalb die Strafuntersuchung unbefristet zu sistieren sei.