2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl gesetzlicher MwSt zu Lasten des Staates." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden stellte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen keine. Die Beschwerde ist zulässig.