Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, wurde vorliegend beachtet. Bei diesem Ergebnis liegt auch kein strafrechtlich zu verfolgender Verdacht gegen die Einsatzkräfte vor und ist nicht weiter auf die unbegründete Forderung der Übertragung der Strafsache an einen unbefangenen Staatsanwalt (Beschwerde S. 5) einzugehen. 4. Demgemäss erweist sich die Beschwere als unbegründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 19. August 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen.