3.4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Erforderliche angeordnet, um Identität und Todesart zu klären. Nach der Legalinspektion konnte eine Straftat ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht keine Obduktion angeordnet hat. Ein Verdacht gegen das Klinikpersonal der D._____ (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.) wegen einer frühzeitigen Entlassung der Verstorbenen ohne genügende Abklärung lag und liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, wurde vorliegend beachtet.