__ entlassen worden sei. Diese Feststellung wird auch von der Angabe des Mitbewohners der Verstorbenen gestützt, wonach die Verstorbene ihr Zimmer seit einem Monat nicht mehr habe verlassen wollen (vgl. dazu Gutachten, S. 2). Diese Ausführungen blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Insbesondere legt er nicht konkret dar, wann kurz vor ihrem Tod die Verstorbene aus welcher Klinik entlassen worden sein soll. Aus diesem Grund drängen sich keine weiteren Abklärungen auf bzw. erübrigt sich das Einholen von Spitaleintritts- sowie Austrittsberichten oder Rückfragen bei den behandelnden Klinikärzten.