Daraus konnte und musste nicht auf die Notwendigkeit einer Obduktion geschlossen werden. Was die lediglich behauptete Entlassung der Verstorbenen aus der D._____ oder einem Spital nur wenige Tage vor ihrem Tod anbelangt (aus welcher der Beschwerdeführer offenbar eine strafrechtliche Verantwortung der Klinikärzte ableiten will), kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort abgestellt werden, wonach die Verstorbene gemäss Datenbankabklärungen mindestens ca. einen Monat vor ihrem Tod am 17. Juni 2024 das letzte Mal aus der D._____ entlassen worden sei.