-9- Fotodokumentation IRM, Abbildung 2 [Pfeil]) – nicht als Auffälligkeit betrachtet wurde (Gutachten, S. 2). Es wird im Untersuchungsprotokoll des IRM vielmehr erwähnt, dass Mundvorhof- und Wangenschleimhaut unverletzt gewesen seien (Gutachten, S. 3, Kopf/23). Daraus konnte und musste nicht auf die Notwendigkeit einer Obduktion geschlossen werden.