Es drängte sich vorliegend keine Obduktion auf, nachdem die Legalinspektion keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung in Form einer Straftat ergab (vgl. dazu oben, E. 2). Was das vom Beschwerdeführer erwähnte (vgl. Beschwerde, S. 3 f.) und im Protokoll des Rettungsdiensts des KSA aufgeführte Blut im Mundraum der Verstorbenen anbelangt (vgl. Beschwerdebeilage 3), kann festgestellt werden, dass dies als erwähnte Abrinnspur im Untersuchungsprotokoll des IRM vom 26. Juni 2024 (S. 3, unter Kopf/22) und in der Fotodokumentation des IRM (Abbildung 2) Eingang gefunden hat und – im Unterschied zum Schaumpilz (vgl. dazu Untersuchungsprotokoll des IRM, S. 3, Kopf/23 sowie