3.3.3. Das Beweisergebnis des Gutachtens des IRM ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig und das Schliessen auf eine natürliche Todesursache nicht verfrüht erfolgt. Es drängte sich vorliegend keine Obduktion auf, nachdem die Legalinspektion keine Hinweise auf eine Dritteinwirkung in Form einer Straftat ergab (vgl. dazu oben, E. 2).