Konkrete Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Gewalteinwirkung – insbesondere durch fremde Hand (Gutachten, S. 3) – oder eine Vergiftung (Gutachten, S. 2 unten) bzw. todesursächliche Medikamenteneinnahme (Gutachten, S. 3) lagen indessen ebenfalls nicht vor. In der Zusammenschau gingen die Gutachter von einem auf natürliche Weise eingetretenen Tod (Gutachten, S. 2) bzw. von einem Herzinfarkt oder Infekt aus (Gutachten, S. 2 f.). Aus der angetroffenen Fundsituation liess sich nichts ableiten, was gegen diese Annahme oder umgekehrt für den Verdacht einer Straftat i.S.v. Art. 253 StPO sprach (vgl. Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 21. Juni 2024, S. 2).