3.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend erkannt hat, kann aus rechtsmedizinischer Sicht ein deliktisches Handeln ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachten des IRM vom 26. Juni 2024 konnte die genaue Todesursache und damit die Todesart zwar nicht angegeben werden (Gutachten, S. 2). Konkrete Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Gewalteinwirkung – insbesondere durch fremde Hand (Gutachten, S. 3) – oder eine Vergiftung (Gutachten, S. 2 unten) bzw. todesursächliche Medikamenteneinnahme (Gutachten, S. 3) lagen indessen ebenfalls nicht vor.