___ entlassen worden, nicht erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass die Verstorbene am 26. April 2024 und 4. Mai 2024 jeweils kurz fürsorgerisch untergebracht gewesen und mindestens ca. einen Monat vor ihrem Tod am 17. Juni 2024 das letzte Mal aus der D._____ entlassen worden sei, weshalb sich keine weiteren Abklärungen bezüglich ihres letzten Aufenthalts aufdrängten. 3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. der Antrag auf Eröffnung einer Strafuntersuchung (gegen Unbekannt) und Vornahme von weiteren Ermittlungshandlungen zur Klärung der Todesumstände. -8-