Somit stehe eine natürliche Todesursache im Raum, wobei nicht durch eine Obduktion abzuklären gewesen sei, welche der zwei möglichen Ursachen (Herzinfarkt oder Infekt) letztlich zum Tod geführt habe. Auf eine formelle Befragung der Mutter und des getrenntlebenden Ehemanns sei verzichtet worden, da davon keine zusätzlichen Informationen zu erwarten gewesen seien. Aufgrund der Aussagen des Mitbewohners sowie der Einträge in den Datenbanken der Staatsanwaltschaft sei die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verstorbene sei wenige Tage vor ihrem plötzlichen Tod aus der psychiatrischen Klinik in Q._____ entlassen worden, nicht erkennbar.