Die Beweislage sei unzureichend (gewesen) und es lägen insgesamt Zweifel an der Feststellung einer natürlichen Todesursache vor, weshalb alle sinnvollen und noch möglichen Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Diese Ermittlungen seien von Vorteil einem unbefangenen Staatsanwalt zu überantworten, der gegebenenfalls ein allfälliges disziplinarisch oder strafrechtlich zu verfolgendes Verhalten der Einsatzkräfte vor Ort festzustellen habe. -7-